Wenn Gesellschafter ausscheiden

 

In Unternehmen kommt es immer mal wieder vor, dass sich der Gesellschafterkreis ändert, weil Gesellschafter z. B. aus Altersgründen ausscheiden oder im Streit mit anderen Anteilseignern ausgeschlossen werden. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert richtet, einschließlich der stillen Reserven und des Geschäfts- und Firmenwertes. Da dies oftmals nicht gewollt ist, ist es ratsam, den gesetzlichen Abfindungsanspruch durch eine Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu begrenzen.

 

Der gesetzliche Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch zählt zu den Grundmitgliedschaftsrechten eines Gesellschafters. Laut Gesetz muss der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten (vgl. § 735 BGB). Im Gegenzug geht sein Anteil an der Gesellschaft auf die übrigen Gesellschafter über, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote („quotale Anwachsung“). Ein Beispiel: A hält 30 %, B 20 % und C 50 % der Anteile. Wenn nun A ausscheidet, wächst der Anteil von B um zwei Siebtel von 30 % und der von C um fünf Siebtel von 30 %: B hält nun rund 29 %, C. rund 71 %. Es ist übrigens zulässig, im Gesellschaftsvertrag eine disquotale Anwachsung zu vereinbaren, etwa die, dass die Anteile von A vollständig an B fallen.

 

Ermittlung der Abfindungshöhe

Jetzt muss noch der Wert des 30%-Anteils des ausscheidenden A berechnet werden, damit er entsprechend abgefunden werden kann. Der Verkehrswert ist unter Berücksichtigung der Fortführung der Gesellschaft zu ermitteln. Die Gerichte akzeptieren in der Regel die Ermittlung nach der Ertragswertmethode.

 

Vertraglich Abfindungsklauseln

Aus Sicht der Gesellschaft dürfte es in der Regel vorteilhaft sein, die Abfindungshöhe zu beschränken, um einen ungewollten Kapitalabfluss zu vermeiden. Das ist grundsätzlich zulässig und üblich, allerdings darf dabei das legitime Interesse des Ausscheidenden an einem angemessenen Wertausgleich nicht verletzt werden. Im Streitfall kontrollieren das die Gerichte.

 

  • Bewertungsverfahren: In einer Abfindungsklausel kann das anzuwendende Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe festgelegt sein. Es sollte die Vermögensstruktur der Gesellschaft in geeigneter Weise berücksichtigen und auch steuerlich geprüft sein. Die Ertragswertmethode ist ein gängiges Bewertungsverfahren. Dabei berechnet sich der Wert des Unternehmens aus der Fähigkeit, zukünftige Erträge (Cash Flows) zu erzielen. Mit einem aus Sicht von Anlegern risikoangepassten Kapitalkostensatz werden diese Zahlungsüberschüsse auf die Gegenwart diskontiert.
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  • Reduzierung der Abfindung: Die Abfindungsbeschränkung sollte sich an der 50%-Grenze orientieren. Eine Reduzierung auf deutlich unter 50 % könnte wegen des groben Missverhältnisses zwischen Anteilswert und Abfindungshöhe sittenwidrig und damit nichtig sein. Allerdings kann im Einzelfall auch eine Abfindung in Höhe von mindestens 50 % des Verkehrswertes sittenwidrig und damit nichtig sein.
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  • Ausschluss der Abfindung: Eine Klausel, die die Abfindung bei Ausscheiden ganz ausschließt (auf „Null“ reduziert), ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dazu gehören das Ausscheiden des Gesellschafters durch Tod (hier sollten erbrechtliche Vorkehrungen getroffen werden) sowie der Fall, dass die Gesellschaft ausschließlich ideelle oder gemeinnützige Zwecke verfolgt.

 

Unwirksamkeit vertraglicher Abfindungsklauseln

Im Streitfall wird das Gericht prüfen, ob eine Abfindungsklausel von vornherein unwirksam, also nichtig ist.

 

  • Reduzierung in besonderen Fällen: Die Reduzierung auf weniger als 50 % ist grundsätzlich kritisch (s.o.). Unzulässig ist es, die Abfindung nur für den Fall zu reduzieren, dass der Gesellschafter wegen Insolvenz oder Pfändung seiner Anteile ausgeschlossen wird. Dies würde zu gesetzlich verbotener Gläubigerbenachteiligung führen. Nichtig wäre auch eine Abfindungsklausel über eine erhebliche Reduzierung, die den ausscheidungswilligen Gesellschafter de facto von einer Kündigung abhält. Dies ist als unzulässige Kündigungsbeschränkung zu werten (vgl. § 723 III BGB).
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  • Unzulässigkeit durch Zeitablauf: Schließlich kann eine Abfindungsklausel auch durch Zeitablauf unzulässig geworden sein. Maßstab ist die Frage, ob die Klausel zu unvorhergesehenen und unangemessenen Folgen führt, die beide Vertragsparteien nicht gewollt hätten. Die Folge ist dann eine einvernehmliche ergänzende Vertragsauslegung, die im Einzelfall aber schwierig zu erreichen sein dürfte.

 

Fazit: Abfindungsklauseln können weitreichende vermögens- und steuerrechtliche Folgen haben. Ein Experte im Gesellschaftsrecht wird Sie über die zukunftssichere Gestaltung und eventuelle Alternativen beraten und eine Regelung formulieren.