Spanisches Verfassungsgericht stützt entsprechende Erstattungsansprüche.


Nach jahrzehntelangen ebenso massiven wie stetigen Wertzuwächsen bei Immobilien in Spanien hat das Platzen der Immobilienblase vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise dazu geführt, dass spanische Immobilien erstmals seit vielen Jahrzehnten über einen längeren Zeitraum ganz erheblich an Wert eingebüßt haben. Dies hat in zahlreichen Fällen die in Spanien erhobene Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana), in Spanien Plusvalía Municipal genannt, ad absurdum geführt, war diese doch anhand von Katasterwerten auch in den Fällen erhoben worden, in denen der Verkäufer der Immobilie bei deren Veräußerung real gar keinen Wertzuwachs verzeichnen konnte, sondern vielmehr einen – oftmals massiven – Wertverlust.


Mit Urteil vom 11.05.2017 hat das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) nunmehr auf die entstandene Schieflage reagiert und die Unzulässigkeit der Erhebung der Wertzuwachssteuer/Plusvalía auf Basis von Katasterwerten unter Außerachtlassung tatsächlich real fehlender Wertzuwächse von Immobilien verfügt. Damit gilt nun die Veranschlagung der Plusvalía in Fällen, in denen im Rahmen einer Immobilienübertragung kein Gewinn erzielt wird, als rechtswidrig.


Folgerichtig kann in zahlreichen Fällen eine Erstattung der ohne gültige Rechtsgrundlage gezahlten Wertzuwachssteuer/Plusvalía gegenüber der Gemeinde bzw. der zuständigen Steuerbehörde verlangt werden. Zahlreiche Urteile der Instanzgerichte haben den jeweiligen Klägern einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Gerne prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Erstattungsbegehrens.


Besteuert werden in Spanien grds. Wertzuwächse, mithin Gewinne die als Unterschied zwischen dem Wert zum Erwerbszeitpunkt und dem der Übertragung erzielt wurden. Die Übertragung kann im Wege des Verkaufs, der Auflösung von Miteigentum, der Schenkung oder auch der Erbschaft einer Immobilie erfolgen. Die Steuer auf den Wertzuwachs wird dabei grds. bei jedem einzelnen Übertragungsvorgang fällig und ist vom Übertragenden, d.h. regelmäßig dem Verkäufer, zu tragen. Üblicherweise wird sie im Rahmen der Beurkundung eines Immobilienkaufs unmittelbar vom Kaufpreis einbehalten und an die Gemeinde abgeführt.


Ein potentieller Rückerstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren. Demzufolge kann die möglicherweise zu Unrecht gezahlte Wertzuwachssteuern/Plusvalía auch nach einem entsprechenden Zeitraum noch zurückgefordert werden. Gerne beraten wir Sie in Bezug auf Ihren ganz konkreten Einzelfall!