Die GmbH ist zwar eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“ – allerdings kann der Geschäftsführer persönlich durchaus „unbeschränkt haftbar“ gemacht werden für bestimmte Schäden, die er pflichtwidrig verursacht hat. Darüber hinaus drohen in manchen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder Bußgelder. Im Folgenden die wichtigsten Haftungsrisiken im Überblick.


Haftung gegenüber den Gesellschaftern (Innenhaftung)

 

Der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftern der GmbH, wenn er in den Angelegenheiten der GmbH „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Insbesondere hat er für den Schutz des Stammkapitals und den korrekten Erwerb eigener Geschäftsanteile Sorge zu tragen (s. § 43 GmbHG).

 

  • Beobachten und analysieren Sie deshalb die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fortlaufend und dokumentieren Sie Risiken und deren Lösung.
  • Holen Sie bei (drohender) Insolvenz sofort rechtlichen Rat ein, damit Sie die dann greifenden speziellen Pflichten nicht verletzen.
  • Setzen Sie Weisungen der Gesellschafter um und dokumentieren Sie sie: denn für Schäden aus Weisungen sind Sie nicht haftbar.
  • Sorgen Sie dafür, dass bei zwei oder mehr Geschäftsführern die Ressortzuständigkeiten durch Geschäftsordnung klar abgegrenzt sind: es wirkt haftungsmildernd für Sie, wenn der Schaden nicht in Ihrem Ressort entstanden ist.
    Achten Sie darauf, dass Sie bei Vorlage des Jahresabschlusses förmlich entlastet werden: damit entfällt die Haftung für Fälle, die bis dahin bekannt waren oder hätten erkannt werden müssen.

 

Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)

 

Haftung gegenüber dem Fiskus

Nach § 69 AO haftet der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH, wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Haftbar ist er aber nur, soweit er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Grob fahrlässig bedeutet, dass er die pflichtgemäße Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage war, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.

 

Haftung gegenüber weiteren Dritten

 

  • Achten Sie darauf, die Sozialversicherungsbeiträge stets ordnungsgemäß abzuführen, sonst sind Sie dem Sozialversicherungsträger persönlich haftbar.
  • Stellen Sie unbedingt einen Insolvenzantrag rechtzeitig: sonst haften Sie den Gläubigern direkt für die ihnen daraus entstandenen Schäden.
  • In einigen Fällen kann der Geschäftsführer auch von Vertragspartnern bzw. Kunden der GmbH haftbar gemacht werden. Ein Beispiel sind Verbindlichkeiten, die der Gründungs-Geschäftsführer in der Gründungsphase vor Eintragung der (zukünftigen) Gesellschaft ausgelöst hat. Darüber hinaus dürfen Sie als Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss nicht den Eindruck erwecken, dass Sie als Einzelkaufmann handeln, sonst greift die sog. Rechtsscheinhaftung. Die Vertrauenshaftung greift, wenn Sie das Vertrauen ihres Verhandlungspartners durch unzulässiges Verhalten missbrauchen (etwa durch Täuschung).

 

Abfederung des Haftungsrisikos

Fremdgeschäftsführer können sich mit einer Geschäftsführerhaftungsversicherung (D & O-Versicherung) gegen die Haftungsrisiken versichern. Die Kosten können von der GmbH übernommen werden. Mit den Gesellschaftern kann auch eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis verhandelt werden.

 

Das Risiko fahrlässiger Pflichtverletzung ist beherrschbar: durch Sorgfalt, Kompetenz und eine begleitende rechtliche Beratung.