Bei steigenden Anforderungen durch den Wettbewerb steigt auch der Nutzen eines professionellen Beratergremiums, das sich dem Wohl des Unternehmens verpflichtet fühlt. Während Aktiengesellschaften und GmbHs ab 500 Mitarbeitern einen Aufsichtsrat einsetzen müssen, etablieren immer mehr Familienunternehmen freiwillig einen Beirat im Unternehmen. Dabei steht nicht die Kontrollfunktion im Vordergrund. Vielmehr nutzen die Unternehmen die Beiratsmitglieder als „Sparringspartner“ bei strategischen Fragestellungen und als Impulsgeber. Zudem sorgt der Beirat für einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung.


Aufgaben und Nutzen

  • Beratung: Diese kann sich auf sämtliche strategisch bedeutsame Führungsthemen erstrecken, z.B. Nachfolge/Übergabe, größere Investitionen, Übernahmen, Marktausrichtung, Internationalisierung, Umstrukturierungen, spezielle Projekte, Personalentscheidungen.
  • Aufsicht/Kontrolle: In diesem Falle handelt es sich um das Pendant des gesetzlichen Aufsichtsrates, dessen Befugnisse analog übernommen bzw. angepasst werden können. Der Governance Kodex für Familienunternehmen gibt Empfehlungen, was speziell aus Inhabersicht für einen Aufsichtsbeirat geregelt werden sollte.
  • Ausgleich: Der Beirat kann zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung ausgleichend wirken, eventuell auch bei Generationenkonflikten vermitteln.
  • Netzwerken: Dazu gehören Aktivitäten wie Vermittlung und Unterstützung von Geschäftsbeziehungen sowie Lobbying.
  • Imagebildung: Wenn es gelingt, renommierte und gleichzeitig kompetente Beiratsmitglieder zu gewinnen, kann sich das positiv auf das Image des Unternehmens auswirken.

 

Schritte zur Errichtung eines Beirats

  • Erstens: Bedarf/Aufgaben und dazu benötigte Kompetenzen der Beiratsmitglieder prüfen und festlegen. Verhältnis des Beirats zu den Aufgaben der Geschäftsleitung und/oder der Gesellschafter bestimmen.
  • Zweitens: Entscheiden und beschließen, ob der Beirat durch Satzung/Gesellschaftsvertrag oder durch privatrechtliche Beraterverträge errichtet werden soll. Gesellschaftsvertraglich sind grundlegende Bestimmungen über Zusammensetzung, Ernennung, Abberufung und Kompetenzen erforderlich. Angemessenen und tragbaren Vergütungsrahmen festlegen.
  • Drittens: Geeignete Experten gewinnen.
  • Viertens: Beirat konstituieren, ggf. Geschäftsordnung des Beirats vorbereiten und beschließen lassen.

 

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