Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten, welches die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, sog. ADR-Richtlinie) umsetzt. Im Hinblick darauf gelten ab dem 01.02.2017 besondere Hinweis- und Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern. Diese Informationspflichten gelten grds. für alle Unternehmer, die Verbraucherverträge abschließen. Verbraucherverträgen in diesem Sinne sind dabei alle „Verträge zwischen einem Un-ternehmer und einem Verbraucher“ (§ 310 Abs. 3 BGB). Es kommt – anders als bei der sog. ODR-Verordnung (Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) – nicht darauf an, ob der Unternehmer mit dem Verbraucher Online-Geschäfte abschließt.

 

Allgemeine Informationspflicht

Die Allgemeine Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus § 36 Abs. 1 VSBG. Diese Informationspflicht betrifft Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

 

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Ziffer 1 VSBG),
    und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Ziffer 2 VSBG).


In der Regel gibt es branchenspezifische Schlichtungsstellen. Für Branchen, für die noch keine eigene Stelle zur Schlichtung geschaffen worden ist, gibt es darüber hinaus "Allgemeine Schlichtungsstellen". Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen findet sich auf der Seite des Bundesamtes für Justiz unter www.bundesjustizamt.de. Von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG ausgenommen ist ein Unternehmen, welches am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG).

 

Umsetzung der Informationspflicht

Die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG müssen

 

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  • zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

Unabhängig davon, ob ein Unternehmen der Informationspflicht unterliegt oder nicht, ist die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren grds. freiwillig . Aber auch wenn das Unternehmen nicht freiwillig bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss es der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG nachkommen und den Verbraucher auf die fehlende Bereitschaft hinweisen.

 

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit

§ 37 VSBG regelt eine weitere Informationspflicht, die unabhängig von den in § 36 VSBG geregelten "Allgemeinen Informationspflichten" besteht. Danach müssen alle Unternehmen dann, wenn es konkret zu einem Streit mit einem Verbraucher kommt und dieser nicht beigelegt werden konnte, den Verbraucher in Textform darüber informieren,

 

  • welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, dies unter unter Angabe von deren An-schrift und Webseite ist (§37 Absatz 1 Satz 1 VSBG)
  • ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. (§37 Absatz 1 Satz 2 VSBG).

 

Diese besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen. Eine Ausnahme analog § 36 Abs. 3 VSBG sieht der Gesetzgeber in § 37 VSBG nicht vor.