Beschäftigen Sie Leiharbeiter in Ihrem Unternehmen oder beabsichtigen Sie, dies in Zukunft zu tun? Dann sollten Sie jetzt mit den neuen Vorschriften des zum 1. April 2017 in Kraft tretenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vertraut machen. Es wird strenger und enger für die Unternehmen. Lesen Sie, was sich beim Einsatz von Leiharbeitern ändert.

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde bereits im vergangenen Herbst im Bundesrat verabschiedet. Es zielt darauf ab, illegale Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, die Verdrängung von Stammarbeitnehmern zu verhindern und Leiharbeitnehmer nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten genauso zu entlohnen wie die Stammbelegschaft.


Vorübergehender Einsatz

Eine Kernaussage des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes besteht darin, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend für eine Höchstdauer von 18 Monaten erfolgen darf. Wird das Limit überschritten, gilt ein Zeitarbeiter automatisch als Arbeitnehmer seines Entleihers, sofern er nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich erklärt, dass er weiterhin Beschäftigter des Leiharbeitsunternehmens bleiben möchte. Um den entleihenden Betrieben die notwendige Flexibilität zu erhalten, können sie denselben Leiharbeiter nach einer dreimonatigen Unterbrechung für jeweils weitere 18 Monate beschäftigen. Abweichende Regelungen sind nur möglich, wenn in Tarifverträgen gesonderte Fristen vereinbart werden. Damit sind in tarifgebundenen Unternehmen Einsatzdauern von mehr als 18 Monaten möglich.


Gleiche Vergütung

Der Grundsatz „Equal Pay“ ist ab dem ersten Tag der Überlassung zu beachten. Tarifparteien dürfen davon abweichende Vereinbarungen treffen. Nach neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Überlassung muss allerdings die Lohnangleichung beendet sein. Diese Frist der Lohnangleichung darf auf max. 15 Monate erweitert werden, wenn nach einer sechswöchigen Einarbeitungsphase das Gehalt der Leiharbeiter schrittweise an das Gehaltsniveau von Festangestellten in den Betrieben, die eine vergleichbare Arbeit verrichten, angepasst wird. Die Lohnangleichung muss nach 15 Monaten abgeschlossen sein.


Abgrenzung zwischen Leiharbeits- und Werkvertrag

In der Vergangenheit wurden immer wieder Scheinwerkverträge aufgedeckt. Betriebe setzten Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen ein und gliederten anschließend die externen Mitarbeiter wie Angestellte oder Zeitarbeiter in den Betrieben ein. Fiel diese verdeckte Arbeitnehmerüberlassung auf, konnte der Werkvertragsunternehmer häufig eine Verleiherlaubnis vorhalten, indem er Werkverträge nachträglich als „Arbeitnehmerüberlassung“ deklarierte und so die Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vermied. In Zukunft muss eine Arbeitsnehmerüberlassung von vornherein ausdrücklich als solche bezeichnet werden.