Ende Januar erhielt Unternehmer Niki Lauda im Bieterverfahren um die Air-Berlin-Tochter Niki, deren Gründer und Eigentümer er bis 2011 war, den Zuschlag. Der Gläubigerausschuss hat nach wochenlangem Hin und Her einstimmig für den Verkauf an Niki Lauda gestimmt, der bereits angekündigt hat, 15 Flugzeuge zum Sommerflugplan wieder abheben zu lassen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vor sechs Jahren wird die Eigenverwaltung bei einer Vielzahl von Verfahren angestrebt. Neben dem Schutzschirmverfahren sind auch Gläubigerausschüsse ein häufig gewählter Weg. Daher gewinnt die Frage, welche Aufgaben Mitglieder eines Gläubigerausschusses übernehmen müssen und welche Haftungsrisiken drohen, eine zunehmende Bedeutung.
Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, das Insolvenzverfahren so zu begleiten und zu überwachen, dass die Interessen der Gläubiger bestmöglich befriedigt werden können. Als Mitglied des Gläubigerausschusses können Sie für Pflichtverletzungen von den anderen Gläubigern haftbar gemacht werden.
Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung
Voraussetzung für die Haftung ist es, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses allein oder mit allen anderen Mitgliedern zusammen seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Trifft das zu, so muss es den betroffenen Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern Schadenersatz leisten (§ 71 InsO). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in einem vorläufigen oder endgültigen Gläubigerausschuss tätig ist.
Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht
In § 69 InsO heißt es: „Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.“
Mit dieser Überwachungs- und Kontrollpflicht soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Betriebsfortführung zutreffend beurteilt und vorausschauend mitgestaltet werden kann. Maßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Eigenverwaltung wird die Geschäftsführung der Schuldnerin und des Sachwalters kontrolliert (§§ 270 ff. InsO).
Konkret sind die Mitglieder zur regelmäßigen, vollständigen „Kassenprüfung“ verpflichtet. Sie hat die gesamten Bestände der Insolvenzmasse zu umfassen. Ein angemessener Prüfungsturnus ist, je nach Einzelfall, drei bis sechs Monate, zu Anfang auch kürzer. Mit der Kassenprüfung kann ein sachkundiger Dritter beauftragt werden, das Ergebnis müssen die Mitglieder sorgfältig selbst kontrollieren.
Verletzung von Geheimhaltungspflicht und Neutralitätspflicht
Auch für die übrigen Pflichten, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben, können die Mitglieder des Gläubigerausschusses haftbar gemacht werden (§ 71 InsO).
- Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht: Jedes Mitglied muss über Geschäftsangelegenheiten des Schuldnerunternehmens Stillschweigen bewahren, um die günstige Entwicklung nicht zu beeinträchtigen
- Neutralitätspflicht: Das Mitglied darf sich nicht von Eigeninteresse leiten lassen und zum eigenen Vorteil handeln und entscheiden; es muss stets das Gesamtinteresse aller Gläubiger im Blick haben.
Verschulden und Kausalität
Die Pflichtverletzung führt nur bei Verschulden zur Haftbarkeit. Dazu reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Achten Sie als Mitglied also darauf, dass Sie die objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten walten lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). In jedem Fall muss der Schaden, der Ihnen zur Last gelegt wird, ursächlich durch Ihr Handeln oder Unterlassen bewirkt worden sein.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss vor allem insolvenzrelevante Sachkenntnis und Neutralität voraussetzt. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen. Sie ist unerlässlich, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Haftungsklage droht.