Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Was zunächst einmal wie eine gute Nachricht klingt, gilt aber nicht für alle Unternehmen, sondern nur für die überschuldeten Unternehmen. Was Sie zum Insolvenzrecht wissen müssen, lesen Sie hier.


Das galt bis zum 30.09.2020

 

Um eine Insolvenzwelle zu verhindern, hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Pandemie die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für diejenigen Unternehmen ausgesetzt, die nachweislich Infolge von Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Unternehmen sollten damit die Chance erhalten, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Regelung galt bis zum 30.09.2020. Diese Schonfrist ist nun abgelaufen. Es gab damals viel Lob, weil man kein gesundes Unternehmen in die Insolvenz schicken wollte. Die bisher niedrigen Insolvenzen für 2020 zeigen die Wirksamkeit dieser Maßnahme. Es gab aber auch viel Kritik und den Vorwurf, Unternehmen künstlich am Leben zu halten, die bereits vor der Krise kein tragfähiges Geschäftsmodell hatten. Von sog. Zombie-Unternehmen war die Rede.


Neue Frist 31.12.2020


Die nun bis zum 31.12.2020 ausgesetzte Frist gilt nur für Unternehmen, die Corona-bedingt überschuldet sind. Leicht wird übersehen, dass es im Insolvenzrecht zwei Gründe gibt, nach denen die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen muss: die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende Zahlungsunfähigkeit).


Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die Zahlungsunfähigkeit merkt der Unternehmer in der Regel schnell, wenn er absehen kann, dass er seine fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann. Hier setzt die Insolvenzantragspflicht wieder ein. Wer dies versäumt, kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

 

Ein zweiter Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung. Sie setzt oftmals schleichend ein und wird daher erst spät bemerkt. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Das trifft derzeit auf viele Unternehmen zu. Allerdings stellt eine Überschuldung nicht immer einen Insolvenzgrund dar. Die Insolvenz kann abgewendet werden, wenn das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat, die Ertragskraft für die nächsten drei bis fünf Jahre ausreicht und die Finanzierung bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres gesichert ist. Die Zahlungsfähigkeit wird in jedem Fall vorausgesetzt.


Corona-bedingte Überschuldung

Ob ein Unternehmen Corona-bedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, zeigt ein Blick in die Zahlen des Vorjahres. War das Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig, wird vermutet, dass die wirtschaftlichen Probleme auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.